Allgemeine Geschäftsbedingungen



 - Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen
 - Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen

der Hofmeister & Meincke GmbH & Co. KG
Stand April 2009

§ 1
Geltung der Bedingungen

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Hofmeister & Meincke GmbH & Co. KG (nachfolgend: Hofmeister & Meincke) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen mit Ausnahme von Verkäufen über unseren Web-Shop, für den gesonderte Bedingungen gelten. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Hofmeister & Meincke sie schriftlich bestätigt.

(2) Diese Bedingungen gelten für Kaufverträge sowie auch für Werk- und Werklieferverträge gleichermaßen.

(3) Wir beliefern grundsätzlich nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 2
Angebote und Vertragsschluss


(1) Unsere Angebote sind im Zweifel unverbindlich. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung vornehmen. Verbindliche Angebote sind freibleibend, das heißt, wir sind bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt.

(2) Der Mindestauftragswert beträgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, EUR 150,00 je Bestellung.

§ 3
Preise

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Rollgeld und Verpackung. Es kommen die jeweils am Liefertage gültigen Preise in Anrechnung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Transportkosten, Versicherung, Zölle, etc. sind gegebenenfalls vom Kunden zu tragen.

(2) Sollten vor Ablieferung unvorhergesehene Lohnsteigerungen bzw. Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten oder vor Zahlungseingang währungstechnische Änderungen eintreten, behalten wir uns vor, die Preiserhöhung an den Kunden weiter zu geben. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Kunden. Übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Preis um mehr als 10%, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Modelle, etc. erwirbt der Besteller kein Recht an dem jeweiligen Gegenstand. Sie bleiben unser frei verfügbares Eigentum.

(4) Für Nachbestellungen sind alle Konditionen unverbindlich.

§ 4
Liefer- und Leistungszeit


(1) Liefertermine oder -fristen sind im Zweifel unverbindlich. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden und bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger und ausnahmsloser Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(2) Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend.

(3) Erbringt der Kunde vertragliche Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, wie z. B. Leistung einer Vorauszahlung, Eröffnung eines Akkreditives, Übermittlung erforderlicher Informationen, Beibringung inoder ausländischer Bescheinigungen, Beistellungen o. ä., so kann Hofmeister & Meincke die Lieferfristen und Termine entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsab laufes angemessen hinausschieben. Etwaige weitergehende Rechte von Hofmeister & Meincke, insbesondere wegen Verzugs des Kunden, bleiben unberührt.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zu vermeiden waren, und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. (auch wenn sie bei Lieferanten von Hofmeister & Meincke oder deren Unterlieferanten eintreten) berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag infolge der Verzögerung nicht zumutbar ist.

(5) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(6) Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht grundsätzlich erst zu, wenn er uns eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages gesetzt hat und innerhalb dieser Frist die Lieferung nicht erfolgt ist. Die Nachfrist muss im Regelfall mindestens einen Monat, bei Streckenaufträgen, bei denen von Lieferzeiten von ca. 6 bis 12 Wochen auszugehen ist, sechs Wochen betragen.

(7) Hofmeister & Meincke ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Kunden nicht unzumutbar belastet.

(8) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Hofmeister & Meincke hat die Wahl der Versandart unter den verkehrsüblichen Bedingungen.

(9) Soweit Hofmeister & Meincke infolge eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, den Versand nicht vornehmen kann, ist der Kunde zur Abholung verpflichtet.

(10) Wird ohne Verschulden von Hofmeister & Meincke der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist Hofmeister & Meincke berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5
Auslandsgeschäfte


(1) Bei Lieferungen in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms“), in der jeweils neuesten Fassung Anwendung, sofern in der Bestellung auf einen betreffenden Terms (z. B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“, etc.) verwiesen wird.

(2) Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Ausfuhr-, eines Durchgangs- oder des Bestimmungslandes erhobenen Abgaben/Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten.

(3) Hofmeister & Meincke ist nur bei besonderen Vorgaben des Vertragspartners verpflichtet, die betreffenden ausländischen oder deutschen Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.

§ 6
Abrufaufträge
(1) Bei Abrufaufträgen muss die Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen und bei Lieferung abgenommen werden.

(2) Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb angemessener Frist nach Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Hofmeister & Meincke ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für den Abruf zu setzen.

(3) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Hofmeister & Meincke-Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls ist Hofmeister & Meincke berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

(4) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist Hofmeister & Meincke zur Lieferung einer Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Mehrmenge kann zur Zeit des Abrufs bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnet werden.

(5) Nimmt der Kunde den Abruf nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Abruffrist oder, sofern keine Abruffrist vertraglich vereinbart ist, innerhalb der gesetzten Abruffrist vor, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus resultierenden Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Ferner sind wir berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist für den Abruf von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 7
Mitwirkungspflichten des Kunden, Annahmeverzug
(1) Soweit für die Wirksamkeit des Kaufvertrags oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. Import- oder Exportlizenzen) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen, einschließlich der Erteilung aller erforderlichen Informationen, rechtzeitig zu erbringen.

(3) Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, nimmt er die Ware nicht ab oder gerät er ansonsten in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, und Lagerkosten ersetzt zu verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Ferner sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Nachholung der Mitwirkungshandlung bzw. Abnahme der Ware zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 8
Gefahrübergang
(1) Der Versand und eventuelle Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Kunden.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Hofmeister & Meincke die zu liefernde Ware an die den Transport ausführende Person übergeben hat oder die Sendung zwecks Versendung das Lager von Hofmeister & Meincke verlassen hat. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten, die durch den Versand entstehen, zu Lasten des Kunden.

(3) Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden oder einem aus seiner Sphäre stammenden Grund, z.B. fehlender Abruf der Ware, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Holt der Kunde die Ware ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald Hofmeister & Meincke die Ware zur Abholung bereitgestellt und dem Kunden hiervon Mitteilung gemacht hat.

(4) Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden versichert Hofmeister & Meincke auf Kosten des Kunden die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken.

§ 9
Zahlung
(1) Unsere Forderungen sind sofort fällig. In Verzug gerät der Kunde, wenn er nicht binnen 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung zahlt. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug fällig (10 Tage netto), sofern keine Individualvereinbarungen getroffen wurden.

(2) Gerät der Kunde in Verzug, ist Hofmeister & Meincke berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des von den Deutschen Geschäftsbanken für offene Kontokorrentkredite durchschnittlich erhobenen Zinssatzes zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der gesetzliche Mindestzinssatz während des Verzugs beträgt 8 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz.

(3) Wir sind im Zweifel nicht zur Vorleistung verpflichtet, sondern behalten uns vor, Zahlung Zug um Zug zu verlangen. Haben wir im Einzelfall vertraglich eine Vorleistungspflicht übernommen, sind wir berechtigt, sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere der Kunde mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug gerät, ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Wir sind in diesem Fall berechtigt, auch alle anderen unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für die Zahlung oder Sicherheitsleistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich im übrigen auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt zu dem Zeitpunkt, in welchem Hofmeister & Meincke über den Betrag verfügen kann. Alle mit der Annahme von Schecks und Wechseln verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

§ 10
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die Hofmeister & Meincke aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Hofmeister & Meincke die folgenden Sicherheiten gewährt:

(2) Hofmeister & Meincke behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hofmeister & Meincke berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, daß sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt seitens von Hofmeister & Meincke vom Vertrag, es sei denn, Hofmeister & Meincke hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Hofmeister & Meincke ist nach Androhung zur Verwertung der zurückgenommenen Ware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Hofmeister & Meincke gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht im Verzug ist, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Rechte unseres Eigentumsvorbehalts beim Weiterverkauf zu sichern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Weiterveräußerungen zur Finanzierung des Kaufgegenstandes an Dritte sind dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.

(5) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab. Steht uns an der veräußerten Ware nur ein Miteigentumsanteil zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes inkl. Umsatzsteuer) entspricht. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht Hofmeister & Meincke gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des anteiligen, auf die jeweils veräußerte Vorbehaltsware anfallenden Rechnungswertes. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Hofmeister & Meincke kann jedoch verlangen, dass der Kunde ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt macht und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(6) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Hofmeister & Meincke als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Hofmeister & Meincke das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts- ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Hofmeister & Meincke durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde Hofmeister & Meincke bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für Hofmeister & Meincke. Die Miteigentumsrechte von Hofmeister & Meincke gelten ebenso wie die be- und verarbeitete Ware als Vorbehaltsware.

(7) Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind Hofmeister & Meincke unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat Hofmeister & Meincke unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hofmeister & Meincke die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Hofmeister & Meincke entstandenen Auslagen.

§ 11
Mängelrechte des Kunden bei Kauf- und Werkverträgen
(1) Hofmeister & Meincke gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Angaben und Bezugnahme auf Angaben in Katalogen, Normen, Werknormen oder auf Kennzeichen (z.B. CE und GS) sowie Preislisten stellen keine Garantien oder Zusicherungen, sondern Produktbeschreibungen dar. Hofmeister & Meincke übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn sie von Hofmeister & Meincke ausdrücklich und schriftlich als solche gekennzeichnet ist.

(2) Geringfügige Unterschreitungen des Lieferumfangs von nicht mehr als 5% des Gesamtwertes der Lieferung sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Nachforderung oder zum Rücktritt vom ganzen Vertrag, jedoch zu entsprechenden Kaufpreisteilminderungen. Dies gilt auch für Zuviel-Lieferungen bis 5%, wobei Hofmeister & Meincke entsprechend der Mehrlieferung zu Kaufpreisnachforderungen berechtigt ist. Sind die Mengenabweichungen für den Kunden unzumutbar, gilt diese Regelung nicht. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN/EN-Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen Abweichungen.

(3) Wird zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Leistungsgegenstand in seiner Konstruktion geändert, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Sache, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder physi kalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Hofmeister & Meincke zurückzuführen sind.
- Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von Hofmeister & Meincke vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.
- Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen.

(5) Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel der Ware nicht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt: - Mängel, die bei Untersuchung der Ware erkennbar sind, sind Hofmeister & Meincke spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung schriftlich mitzuteilen. - Versteckte Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind Hofmeister & Meincke innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Kleine handels- und branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausrüstung berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-/EN-Toleranzen, sonst die handelsüblichen Abweichungen. Eine Mehr- oder Minderlieferung ist gestattet bis zu 5%.

(6) Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung von Hofmeister & Meincke nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.

(7) Beanstandungen der Ware heben die Annahme- und Zahlungspflicht des Kunden nicht auf, es sei denn, die Beanstandung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

(8) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, die Hofmeister & Meincke nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen kann. Ist die von Hofmeister & Meincke gewählte Form der Nacherfüllung mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden, ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen.

(9) Weitergehende Rechte, insbesondere den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten, bestehen erst, wenn der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und in dieser Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den in § 13 genannten Voraussetzungen.

(10) Bei Teilleistungen kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat und die Pflichtverletzung erheblich ist.

(11) Ergibt eine Überprüfung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorlag, ist Hofmeister & Meincke berechtigt, seinen Aufwand nach seinen allgemeinen Stundensätzen zu berechnen.

(12) Rückgriffsrechte des Kunden nach § 478 BGB bleiben unter Maßgabe der folgenden Regelung unberührt: Ersatz der Aufwendungen, die der Kunde im Verhältnis zum Dritten nach § 439, Absatz 2 BGB zu tragen hatte, kann er nur verlangen, wenn der vom Dritten geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf Hofmeister & Meincke vorhanden war. Dies ist vom Kunden zu beweisen. Fehlgeschlagene Aufwendungen kann der Kunde von Hofmeister & Meincke nicht beanspruchen. Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 12 dieser Bedingungen. Das Rückgriffsrecht erlischt ferner, wenn der Kunde gegenüber seinem Abnehmer dessen angebliche Rechte wegen eines Sachmangels im Wege einer Kulanzregelung befriedigt hat, ohne Hofmeister & Meincke hiervon Mitteilung zu machen, es sei denn, eine solche Mitteilung war im konkreten Fall nicht möglich oder unzumutbar.

(13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung oder Schäden an Körper oder Gesundheit gelten abweichend von vorstehenden Regelungen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen bleibt unberührt. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Im Falle eines Rückgriffs nach §§ 478 ff. BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die Berufung auf § 479 BGB ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt vor einem Weiterverkauf länger als sechs Monate bei dem Kunden gelagert hat.

(14) Bei einem Mangel einer von uns übernommenen Werkleistung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, insbesondere die Regelungen über den Ausschluss von Mängelrechten, Rügeobliegenheiten, den Inhalt der Mängelrechte und die Verjährung.

§ 12
Beistellungen
(1) Stellt der Kunde vereinbarungsgemäß Teile oder Material zum Bearbeiten, zum Einbau oder ansonsten zur Vertragsdurchführung zur Verfügung (Beistellungen), so übernimmt der Kunde die Gewähr für die Eignung und den einwandfreien Zustand der Beistellungen. Hofmeister & Meincke übernimmt insoweit keine Verantwortung, es sei denn, die Spezifikationen wurden von Hofmeister & Meincke festgelegt. Eine Prüfung oder Qualitätskontrolle durch uns erfolgt nicht. Hofmeister & Meincke haftet auch nicht für die Richtigkeit der Angaben des Kunden über das übergebene Material.

(2) Für Mängel oder Qualitätsminderungen des Endprodukts aufgrund der Beistellungen des Kunden übernimmt Hofmeister & Meincke keine Gewährleistung oder Haftung.

(3) Schäden von Hofmeister & Meincke aufgrund von Mängeln oder fehlenden Eignung von Beistellungen, wie zum Beispiel die Unbrauchbarkeit des von Hofmeister & Meincke verwandten Materials, Hindernisse bei der Produktion, sind von dem Kunden zu ersetzen. Hierdurch verursachte Mehrarbeit ist nach den üblichen Stundensätzen von Hofmeister & Meincke zu vergüten.

(4) Beistellungen sind Hofmeister & Meincke kostenfrei zu übergeben.

(5) Mängel, die auf Weisungen des Kunden zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortlichkeit von Hofmeister & Meincke. Gleiches gilt für Mängel, die auf Planungen oder Zeichnungen des Kunden zurückzuführen sind.

§ 13
Rücktritt und Schadenersatzhaftung


(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn Hofmeister & Meincke die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Für Schäden irgendwelcher Art haften wir – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung bei Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen.

(3) Sofern wir gemäß Absatz 1 für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind sowie für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

(5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen. Hofmeister & Meincke haftet nicht für das Verschulden seiner Zulieferer, soweit er die ihm obliegenden handelsüblichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.

§ 14
Informationspflicht bei Transportschäden
Der Kunde hat eventuelle Transportschäden zur Wahrung des Regresses gegen den Frachtführer nachweisbar, z.B. auf Lieferscheinen, sofort nach Empfang festzuhalten und Hofmeister & Meincke hierüber zu informieren.

§ 15
Abnahme


Güte-, Maß- und Abnahmevorschriften gelten entsprechend den jeweils gültigen DIN-/EU-Normen bzw. Werkstoffblättern, hilfsweise gilt der Handelsbrauch, soweit keine der vorgenannten Vorschriften greifen und auch nichts vereinbart ist. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Käufers. Der Kunde trägt die durch die Abnahme verursachten Kosten. Sofern bei der Abnahme vereinbarungsgemäß eine Prüfung durch Hofmeister & Meincke zu erfolgen hat, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten.

§ 16
Warenrücknahme
Der Kunde kann - gegen eine von Hofmeister & Meincke festgesetzte Rücknahmegebühr - die gelieferte Ware zurückgeben, sofern es sich nicht um Mischlacke, Elektro- und Elektronikteile sowie Sonderbestellungen handelt. Eine Warenrücknahme erfolgt nur innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware. Dies setzt voraus, dass die Ware original verpackt, unbenutzt und unbeschädigt ist sowie mindestens einen Wert von EUR 20,00 hat. Bei Rückgabe der Ware hat der Kunde den Bezugsnachweis (Rechnung oder Lieferschein) vorzulegen sowie den Grund der Rückgabe anzugeben. Etwaige gesetzliche Rückgabepflichten des Kunden bzw. Rücknahmepflichten von Hofmeister & Meincke, etwa aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften, bleiben unberührt. Sämtliche Kosten der Rückgabe, insbesondere Rücknahmegebühr und Rücksendekosten sind von dem Kunden zu tragen.

§ 17
Urheberrecht/Patente sowie Geheimhaltung/Datenschutz


(1) Werden von Hofmeister & Meincke Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen vorgelegt, so behält sich Hofmeister & Meincke hierüber das Eigentumsund Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von Hofmeister & Meincke nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Kunde Hofmeister & Meincke von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden sowie Hofmeister & Meincke unverzüglich alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte eine Aufzeichnung oder die Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragswerks geboten sein, darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt wird und dies Hofmeister & Meincke auf Verlangen nachgewiesen wird.

(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung personenbezogener Daten, sofern dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Speicherung kein überwiegendes Interesse des Lieferanten entgegensteht. Insbesondere ist Hofmeister & Meincke zu Weitergabe von Daten berechtigt, sofern dies zum Einzug von Forderungen dient (z. B. an ein Inkassobüro) sowie zu Meldungen an Kreditschutzorganisationen (z. B. SCHUFA). Der Kunde erhält auf Anfrage jederzeit Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.

§ 18
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Schriftform, Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort für alle Hofmeister & Meincke obliegenden Verpflichtungen ist der Ort der liefernden Niederlassung von Hofmeister & Meincke. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Bremen.

(2) Soweit der Kunde ein Kaufmann oder eine ihm nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Bremen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen Hofmeister & Meincke und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf“.

(4) Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen enthalten alle vertraglichen Abreden der Parteien. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Der Form wird neben der Schriftform auch durch eine Bestätigung per Telefax oder im Wege der elektronischen Datenübermittlung (E-Mail) genügt.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, diesem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.


 

ALLGEMEINE AUFTRAGS- UND EINKAUFSBEDINGUNGEN / STAND 01/2007

§ 1
Geltung der Bedingungen

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Auftrags- und Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Kauf-, Lieferungs- und Werkverträge zwischen der Firma Hofmeister & Meincke GmbH & Co. KG (nachfolgend "Hofmeister & Meincke") als Käufer bzw. Besteller und dem "Lieferanten" als Verkäufer bzw. Werkunternehmer.

(2) Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant diese Bedingungen als ausschließlich verbindlich an.

(3) Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Bedingungen des Lieferanten werden, auch soweit sie Hofmeister & Meincke bekannt geworden oder z. B. in Offerten oder Auftragsbestätigungen mitgeteilt sind, nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht gesondert widersprochen wird.

§ 2
Schriftform

(1) Jede Bestellung ist vom Lieferanten innerhalb von 10 Tagen schriftlich oder fernschriftlich oder im Wege elektronischer Datenübermittlung zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist Hofmeister & Meincke nicht mehr an eine Bestellung gebunden.

(2) Hofmeister & Meincke behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsschluss of-fenkundige Fehler in den Vertragsurkunden zu berichtigen, ohne dass ihr hieraus Nachteile erwachsen, soweit damit keine unzumutbare Gefährdung des Vertrags-zweckes verbunden ist.

§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen - Umsatzsteuer

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, es sei denn zwischenzeitliche Preisermäßigungen liegen vor. Diese sind an Hofmeister & Meincke weiterzugeben.

(2) In den Rechnungen über Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert in der jeweils gültigen Höhe in der Rechnung auszuweisen.

(3) Zahlung erfolgt nach Erhalt der vollständigen Lieferung nebst Dokumenten oder Leistung und nach Abnahme durch Hofmeister & Meincke oder durch deren Beauftragten und zwar bis vom Ablauf von

    14 Tagen mit 3 % Skonto, 30 Tagen mit 2 % Skonto, 60 Tagen netto bzw. nach gesonderter Vereinbarung.

Sollte die Rechnung erst nach Erhalt der vollständigen Lieferung oder Leistung und nach Abnahme bei Hofmeister & Meincke eingehen, gelten die vorgenannten Zahlungsfristen ab Rechnungseingang bei Hofmeister & Meincke.

(4) Falls nichts anderes vereinbart, gelten die Preise frei Empfangsstelle einschließlich Verpackung, für deren fachgerechte Entsorgung der Lieferant zu sorgen hat, Versicherung (soweit eine Transportversicherung handelsüblich abgeschlossen werden kann) und sonstigen Abgaben, wie z. B. einfuhrbedingte Zölle, und Umsatzsteuer.

(5) Bei Lieferung ab Werk verpflichtet sich der Lieferant, den frachtgünstigsten Weg zu wählen und den Frachtbrief zu deklarieren.

§ 4
Lieferzeit / Lieferverzug / Lieferort

(1) Bestellte Waren und Werklieferungen müssen an den festgesetzten Liefertagen bzw. innerhalb der festgesetzten Lieferfristen bei Hofmeister & Meincke eingegangen, Werkleistungen bis zum Ablauf dieser Frist ausgeführt sein.

(2) Jede erkennbare Lieferverzögerung einschließlich Lieferverzögerungen fremder Zulieferer ist Hofmeister & Meincke unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus einer schuldhaft unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultieren, haftet der Lieferant. Die unverzügliche Mitteilung der Lieferverzögerung schließt den Eintritt des Verzugs nicht aus.

(3) Im Falle eines Liefer- bzw. Leistungsverzuges des Lieferanten ist Hofmeister & Meincke berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Gesamtauftragswertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 10 % des Gesamtauftragwertes zu verlangen. Der Lieferant hat das Recht, Hofmeister & Meincke nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

(4) Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche bei Nichteinhaltung der Leistungszeit stehen Hofmeister & Meincke uneingeschränkt zu. Dies gilt insbesondere für das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen sowie das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir weisen ferner darauf hin, dass das Leistungsinteresse von Hofmeister & Meincke in vielen Fällen von der strikten Einhaltung der Leistungszeit abhängig ist (etwa wenn unsere Kunden die Abnahme wegen der Lieferverzögerung verweigern) und dass in diesen Fällen das Setzen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung nicht erforderlich ist.

(5) Leistungsort ist die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift von Hofmeister & Meincke. Fehlt eine solche Angabe, ist Leistungsort für die Lieferung die Niederlassung von Hofmeister & Meincke, von der die Bestellung aufgegeben wurde.

§ 5
Mängelrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefer- und Leistungsgegenstand dem jeweiligen Stand der Technik entspricht und nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet ist. Insbesondere müssen sämtliche vereinbarten Spezifikationen der Ware, Produktbeschreibungen und Katalogangeben des Lieferanten oder Herstel-lers und Werbeangaben sowie sämtliche gesetzlichen oder sonstigen Normen z. B. DIN/VDI, Werknormen oder von Kennzeichen (z.B. CE und GS) eingehalten sein. Der Lieferant steht, insbesondere bei Auslandsgeschäften, dafür ein, dass der Liefer- und Leistungsgegenstand nicht gegen deutsche Normen verstößt.

(2) Mehr-, Minder- oder Teilleistungen sind nicht gestattet.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, Gegenstände, die er von Dritten geliefert bekommen hat, sorgfältig, der jeweiligen Ware angemessen auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Er wird sich nur Vorlieferanten bedienen, die ihm als vollständig zu-verlässig bekannt sind.

(4) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Verkürzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(5) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gelieferten Sache. Die Hem-mung der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB beginnt mit Anzeige eines Mangels beim Lieferanten. Hat der Lieferant den Mangel anerkannt oder erfolgen Nachbesserungsarbeiten, so beginnt die Verjährungsfrist für den gesamten Vertrag erneut.

(6) Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(7) Mängel erbrachter Lieferungen/Leistung sind rechtzeitig angezeigt, wenn die Anzeige binnen zwei Wochen erfolgt, und zwar bei offenen Mängeln ab Übergabe/Abnahme der Leistung und bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung. Für die Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Ausstellung von Empfangsquittungen bei Anlieferung der Ware bedeutet keinen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte gegenüber dem Lieferanten und erfolgt vorbehaltlich einer nachträglichen Mengen- und Qualitätskontrolle. Zahlungen stellen keine Anerkennung einer ordnungsgemäßen und mangelfreien Lieferung oder Leistung dar.

(8) Die gesetzlich vorgesehenen Ansprüche im Falle mangelhafter Leistungen stehen Hofmeister & Meincke uneingeschränkt zu. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere nach Wahl von Hofmeister & Meincke zur Nachbesserung oder Neulieferung des Liefergegenstandes auf seine Kosten und seine Gefahr innerhalb einer von Hofmeister & Meincke zu bestimmenden angemessenen Frist. Bei Gefahr im Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit ist Hofmeister & Meincke darüber hinaus berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zu der vom Lieferanten zu tragenden Gefahr gehören z. B. die Transportgefahr sowie die Gefahr des Untergangs der Ware beim Lieferanten.

(9) Sämtliche weiteren gesetzlichen Rechte, insbesondere auf Minderung, Schadens-ersatz und Rücktritt, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts hat Hofmeister & Meincke Anspruch auf Ersatz der Kosten, die im Vertrauen auf die Abwicklung des Vertrages aufgewendet wurden.

(10) Waren des Lieferanten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Verpackung und ihres Erscheinungsbildes typischerweise als Selbstbedienungsware angeboten werden können oder die aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit und Zweckbindung nur durch Fachpersonal oder eine autorisierte Fachwerkstatt eingebaut, montiert oder weiterverarbeitet werden dürfen, werden durch den Lieferanten mittels Bei-packhinweisen oder Verpackungsaufdrucken deutlich entsprechend gekenn-zeichnet. Der Lieferant ist verpflichtet, bei zu montierender Ware in jedem Fall eine eindeutige und mangelfreie Montageanleitung beizufügen.

§ 6
Rückgriffsansprüche

(1) Wird Hofmeister & Meincke wegen Mängeln, die schon bei Gefahrübergang auf Hofmeister & Meincke vorhanden waren, von seinem Abnehmer Mängelrechte in Anspruch genommen, so kann Hofmeister & Meincke gegenüber dem Liefe-ranten auch dann nach § 478 f BGB Rückgriff nehmen, wenn es sich bei dem Abnehmer nicht um einen Endverbraucher handelt.

(2) Soweit Hofmeister & Meincke die Ware in unverarbeiteter oder verarbeiteter Form an einen Abnehmer weitergeliefert hat und die Ware aufgrund ihrer Man-gelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Kunde den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es insbesondere für die Ausübung der Hofmeister & Meincke gesetzlich zustehenden Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

(3) Hofmeister & Meincke ist ferner berechtigt, von dem Lieferanten den Ersatz der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, die Hofmeister & Meincke gegenüber dem Abnehmer zu tragen hatte.

(4) Wird Hofmeister & Meincke von dem Abnehmer wegen einer mangelhaften Lieferung auf Schadensersatz - sei es vertraglich, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus gesetzlichen Ansprüchen - in Anspruch genommen, ist der Lieferant auf Aufforderung auf seine Kosten verpflichtet, Hofmeister & Meincke unverzüglich mit allen Informationen zu versorgen, die benötigt werden, um solche Ansprüche abzuwehren. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme nicht mit Ursachen in Zusammenhang steht, die im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen.

(5) Ferner ist der Lieferant in den Fällen des Abs. 4 verpflichtet, Hofmeister & Meincke im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen freizustellen, sofern der Lieferant den Mangel zu vertreten hat oder nach den gesetzlichen Vorschriften verschuldensunabhängig haftet. Diese Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von Hofmeister & Meincke zu erbringen.

(6) Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem Hofmeister & Meincke die Ansprüche des Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware abgeliefert hat.

(7) §§ 478, 479 BGB bleiben im übrigen unberührt.

§ 7
Schadensersatz / Produkthaftung

(1) Hofmeister & Meincke stehen gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Lieferanten uneingeschränkt zu. Eine Beschränkung oder ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ist nur durch schriftliche Individualvereinbarung zulässig.

(2) Wird Hofmeister & Meincke aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach - Dritten gegenüber nicht abdingbarem - nationalem und internationalem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Hofmeister & Meincke insoweit ein, wie auch er unmittelbar gegenüber dem Dritten haften würde.

(3) Im Falle seiner Haftung für Schäden ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen des Kunden für eine Rückrufaktion zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Hofmeister & Meincke wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehen-den Regelungen in Anspruch nehmen will, informieren und konsultieren. Der Lieferant ist verpflichtet, Hofmeister & Meincke bei der Abwehr von Ansprüchen zu unterstützen. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro je Personen- / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, die auch Schäden bei Weiterlieferung durch den Kunden abdeckt; auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant eine entsprechende Versicherung nachzuweisen. Das Bestehen einer solchen Versicherung schränkt die direkten Ansprüche von Hofmeister & Meincke gegen den Lieferanten nicht ein.

§ 8
Abtretung von Rechten/Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Lieferant darf ohne schriftliche Genehmigung keinerlei Rechte gegen Hofmeister & Meincke an Dritte abtreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, soweit der Lieferant ein überwiegendes Interesse an der freien Verfügbarkeit seiner Forderung hat. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch von Hofmeister & Meincke unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB.

§ 9
Rechte Dritter/Urheberrecht, Patente sowie Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Lieferant versichert, dass die Sache frei von Rechten Dritter, insbesondere Eigentumsvorbehalten oder Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes oder Pfandrechten ist.

(2) Werden von Hofmeister & Meincke Zeichnungen und andere Unterlagen vorgelegt, so behält sich Hofmeister & Meincke hierüber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von Hofmeister & Meincke nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sofern insoweit Rechte Dritter betroffen sind, ist der Lieferant verpflichtet, Hofmeister & Meincke unver-züglich alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen. Ferner ist der Lieferant verpflichtet, Hofmeister & Meincke von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte eine Aufzeich-nung oder die Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragszwecks geboten sein, darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt und dies Hofmeister & Meincke auf Verlangen nachgewiesen wird.

(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Lieferant erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung personenbezogener Daten, sofern dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Speicherung kein überwiegendes Interesse des Lieferanten entgegensteht. Der Lieferant erhält auf Anfrage jederzeit Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.

§ 10
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort für Zahlungen durch Hofmeister & Meincke ist Bremen.

(2) Sofern der Lieferant Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von Hofmeister & Meincke, Bremen. Hofmeister & Meincke ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des "Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf".

(4) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.