Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Hofmeister & Meincke SE

 

Stand 10/2017

§ 1
Geltungsbereich

(1) Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Hofmeister & Meincke SE (nachfolgend Hofmeister & Meincke). Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Hofmeister & Meincke stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Kaufverträge sowie auch für Werk- und Werklieferverträge gleichermaßen.

(3) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Kunden, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer, dass er für Zwecke bestellt, die seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 2
Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.

(2) Bei Bestellungen über den Onlineshop kann der Kunde aus dem Sortiment der Hofmeister & Meincke Produkte auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Er gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab, wenn er den Online-Bestellprozess mit Klick auf den Button „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ beendet hat; vorher kann er seine Bestellung in einer Übersicht überprüfen, ggf. Eingabefehler erkennen und berichtigen. Nach Bestellung des Kunden senden wir diesem eine E-Mail, die den Empfang der Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten anführt (Auftragseingangsbestätigung) zu. Diese Empfangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass die Bestellung eingegangen ist. Der Kaufvertrag kommt erst mit Zusendung der von dem Kunden bestellten Ware zustande. Die Daten der Bestellung kann der Kunde der Auftragseingangsbestätigung entnehmen, die er speichern und ausdrucken kann.

§ 3
Preise, Zahlungsmodalitäten

(1) Der Kunde kann die Zahlung per Vorkasse, Überweisung, Nachname (nur in Deutschland), Paypal oder auf Kreditkarte (VISA, Mastercard) vornehmen.

(2) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Rollgeld und Verpackung. Es kommen die jeweils am Liefertage gültigen Preise in Anrechnung. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Transportkosten, Versicherung, Zölle sowie weitere besondere Frachtgebühren – insbesondere bei sperriger oder schwerer Lieferungen auf Inseln oder ins Ausland – sind vom Kunden zu tragen.

(3) Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist Hofmeister & Meincke bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist Hofmeister & Meincke nur für die vereinbarte Lieferzeit – mindestens jedoch 4 Monate – gebunden.

(4) Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Modelle etc. erwirbt der Besteller kein Recht an dem jeweiligen Gegenstand. Die bleiben das frei verfügbare Eigentum von Hofmeister & Meincke.

§ 4
Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine und -fristen ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger und ausnahmsloser Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Verpflichtungen, wie der Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen , Freigaben oder dem Eingang einer im Einzelfall vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkludenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere von Streiks und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Hofmeister & Meincke wird den Kunden rechtzeitig über derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei ein weiteres Festhalten am Vertrag infolge der Verzögerung nicht zumutbar ist.

(5) Hofmeister & Meincke ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies den Kunden nicht unzumutbar belastet.

(6) Soweit Hofmeister & Meincke infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, den Versand nicht vornehmen kann, ist der Kunde zur Abholung verpflichtet. Wird ohne Verschulden von Hofmeister & Meincke der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist Hofmeister & Meincke berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

§ 5
Auslandsgeschäfte

(1) Bei Lieferungen in das Ausland finden neben diesen Bedingungen die von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „International Commercial Terms“ („Incoterms“), in der jeweils neuesten Fassung Anwendung, sofern in der Bestellung auf einen betreffenden Term (z. B. mittels der Klauseln „cif“, „ex work“, „fob“ etc.) verwiesen wird.

(2) Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Ausfuhr-, eines Durchgangs- oder des Bestimmungslandes erhobenen Abgaben/Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten.

(3) Hofmeister & Meincke ist nur bei besonderen Vorgaben des Vertragspartners verpflichtet, die betreffenden ausländischen oder deutschen Verpackungs-, Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.

§ 6
Abrufaufträge

(1) Bei Abrufaufträgen muss die Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen und bei Lieferung abgenommen werden.

(2) Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb angemessener Frist nach Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Hofmeister & Meincke ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für den Abruf zu setzen.

(3) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Hofmeister & Meincke Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls ist Hofmeister & Meincke berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

(4) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist Hofmeister & Meincke zur Lieferung einer Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Mehrmenge kann zur Zeit des Abrufs bzw. der Lieferung gültigen Preise berechnet werden.

(5) Nimmt der Kunde den Abruf nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Abruffrist oder, sofern keine Abruffrist vertraglich vereinbart ist, innerhalb der gesetzten Abruffrist vor, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus resultierenden Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen. Insbesondere ist Hofmeister & Meincke berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

(6) Der Kunde ist auch bei nach Vertragsabschluss eingetretener Reduzierung der benötigten Vertragsmenge verpflichtet, die vertraglich festgelegte Menge vollständig abzunehmen, wenn er Hofmeister & Meincke nicht rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor Auslieferung, schriftlich von der Änderung der Vertragsmenge unterrichtet hat.

(7) Ferner ist Hofmeister & Meincke berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist für den Abruf von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 7
Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen das Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über.

(2) Erfolgt die Versendung auf Wunsch des Kunden oder einem aus seiner Sphäre stammenden Grund, z. B. fehlender Abruf der Ware, zu einem späteren als dem erstmöglichen Liefertermin, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8
Gefahrübergang

(1) Der Kunde verpflichtet sich 14 Tage nach Lieferung, Leistung und Erhalt der Rechnung zur Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

(2) Der Käufer kann ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Hofmeister & Meincke verursacht wurde.

(3) Hat Hofmeister & Meincke im Einzelfall vertraglich eine Vorleistungspflicht übernommen, so ist sie berechtigt, sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet, wenn Hofmeister & Meincke nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere der Kunde mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in Verzug gerät, ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt. Hofmeister & Meincke ist in diesem Fall berechtigt, auch alle anderen unverjährten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn Hofmeister & Meincke Schecks angenommen hat. Hofmeister & Meincke ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für die Zahlung oder Sicherheitsleistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist Hofmeister & Meincke zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich im Übrigen auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber in Zahlung genommen. Die Gutschrift des Gegenwertes erfolgt zu dem Zeitpunkt, in welchem Hofmeister & Meincke über den Betrag verfügen kann. Alle mit der Annahme von Schecks und Wechseln verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

(5) Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

§ 9
Eigentumsvorbehalt

(1) Hofmeister & Meincke behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Hofmeister & Meincke bereits jetzt alle Forderungen des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) im Voraus ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann Hofmeister & Meincke verlangen, dass der Kunde die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Der Kunde darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung von Hofmeister & Meincke weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, Hofmeister & Meincke bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Hofmeister & Meincke Klage gemäß § 771 ZPO erhoben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hofmeister & Meincke die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Kunde zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

§ 10
Sachmängelgewährleistung

(1) Hofmeister & Meincke haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 434 und 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

(2) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Hofmeister & Meincke gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

§ 11
Beistellungen

(1) Stellt der Kunde vereinbarungsgemäß Teile oder Material zum Bearbeiten, zum Einbau oder ansonsten zur Vertragsdurchführung zur Verfügung (Beistellungen), so übernimmt der Kunde die Gewähr für die Eignung und den einwandfreien Zustand der Beistellungen. Hofmeister & Meincke übernimmt insoweit keine Verantwortung, es sei denn, die Spezifikationen wurden von Hofmeister & Meincke festgelegt. Eine Prüfung oder Qualitätskontrolle durch uns erfolgt nicht. Hofmeister & Meincke haftet auch nicht für die Richtigkeit der Angaben des Kunden über das übergebene Material.

(2) Beistellungen sind Hofmeister & Meincke kostenfrei zu übergeben.

§ 12
Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden (die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hofmeister & Meincke nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Hofmeister & Meincke, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Absätzen 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Hofmeister & Meincke den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit Hofmeister & Meincke und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 13
Urheberecht/Patente sowie Geheimhaltung/Datenschutz

(1) Werden von Hofmeister & Meincke Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen vorgelegt, so behält sich Hofmeister & Meincke hierüber das Eigentum und sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung von Hofmeister & Meincke nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisung des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Hofmeister & Meincke von allen Ansprüche freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden sowie Hofmeister & Meincke unverzüglich alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mi diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte eine Aufzeichnung oder die Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragszwecks geboten sein, darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt wird und dies Hofmeister & Meincke auf Verlangen nachgewiesen wird.

(4) Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung personenbezogener Daten, sofern dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist oder der Speicherung kein überwiegendes Interesse des Lieferanten entgegensteht. Insbesondere ist Hofmeister & Meincke zur Weitergabe von Daten berechtigt, sofern dies zum Einzug von Forderungen dient (z. B. an ein Inkassobüro) sowie zu Meldungen an Kreditschutzorganisationen. Der Kunde erhält auf Anfrage jederzeit Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten.

§ 14
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bremen.

(2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.